Welche Vorschriften bestehen zur Vornamensgebung eines Kindes?

Der Erwerb des Vornamens richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört. Ist das Kind ausländischer Staatsangehöriger, erhalten Sie im Vorfeld der Geburtsbeurkundung Informationen über die Vornamensgebung für ein Kind bei den zuständigen Konsulaten. Die sorgeberechtigten Eltern erteilen dem Kind den Vornamen gemeinsam. Steht nur einem Elternteil die elterliche Sorge zu, so ist nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen. Der erteilte Vorname muss dem Standesamt spätestens ein Monat nach Geburt angezeigt werden.

Die Sorgeberechtigten sind in ihrer Vornamenswahl frei. Gewählte Vornamen dürfen jedoch weder dem Kindeswohl widersprechen, noch die allgemeine Sitte und Ordnung gefährden. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, können nicht gewählt werden.

Auch Vornamen, die unbekannt oder ungeläufig sind, müssen vom Standesamt auf die vorgenannten Kriterien hin überprüft werden. Sollte dies dem Standesamt nicht möglich sein, sind entsprechend geeignete Nachweise durch die Sorgeberechtigten vorzulegen. Behilflich hierbei sind die ausländischen Konsulate sowie folgende Einrichtungen

Namenberatungsstelle
Universität Leipzig
Augustusplatz 10-11
04109 Leipzig

Telefon: 09001 887735 (1,86 EURO/Minute)
Fax:      0341 9737497
E-Mail:  Namenberatungsstelle

Gesellschaft für deutsche Sprache
Spiegelgasse 13
65183 Wiesbaden

Telefon: 09001 888128 (1,86 EURO/Minute)
Fax:      0611 9995530
E-Mail:  Gesellschaft für deutsche Sprache

Weitere Fragen zu Vornamen beantworten Ihnen die Mitarbeiter des Standesamtes gerne.

© 2024 Stadt Essen