Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung nach diesem Gesetz hat, wer
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
c) nicht oder nicht regelmäßig
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
- wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
d) das 12 Lebensjahr vollendet hat bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn
- das Kind keine Leistungen durch das Job-Center erhält oder
- die Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind.