Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetz ist rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung beinhaltet zwei wesentliche Änderungen: Berechtigte können nun Unterhaltsvorschuss bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten und auch die bislang maximale Bezugsdauer von 72 Monaten wurde aufgehoben.
Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistung nach diesem Gesetz hat, wer
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
c) nicht oder nicht regelmäßig
- Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
- wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
d) das 12 Lebensjahr vollendet hat bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn
- das Kind keine Leistungen durch das Job-Center erhält oder die
Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind.
Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2023 monatlich:
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 230,- Euro
- für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 301,- Euro
- für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 395,- Euro
Wie lange kann Unterhaltsvorschuss gewährt werden?
Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt.
Wo wird Unterhaltsvorschuss beantragt?
Die Leistungen müssen beim Jugendamt der Stadt Essen/Unterhaltsvorschusskasse, Kopstadtplatz 12 beantragt werden. Hier gibts den Antrag zum Download. (pdf, 179 kB)
Welche Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?
Zur Antragstellung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Geburtsurkunde des Kindes,
- - Ihren Pass oder Ausweis,
- - ggf. Schreiben Ihres Anwaltes an den anderen Elternteil,
- - ggf. das Scheidungsurteil,
- - ggfs. den Unterhaltstitel,
- - den aktuellen, vollständigen Bescheid des Jobcenters, falls von dort Leistungen bezogen werden.
- - für Kinder von 15 bis 17 Jahren zusätzlich
- - Schulbescheinigung
- - ggf. Einkommensnachweise