Entsprechend des sich dynamisch verändernden Infektionsgeschehens in Zusammenhang mit dem Coronavirus, macht das Land Nordrhein-Westfalen bei Bedarf Vorgaben für den Betrieb von Kindertagesstätten und Schulen. Es gelten weiterhin die Vorgaben aus der Coronaschutzverordnung NRW und dem Infektionsschutzgesetz.
Schüler*innen sollen bei coronatypischen Symptomen künftig zuhause vor der Schule freiwillig einen Coronatest machen. Diesen erhalten sie über die Schule. Am ersten Unterrichtstag können sie sich in der Schule selbst testen. Sollte bei symptomatischen Schüler*innen in der Schule ein Verdacht auf eine Corona-Infektion bestehen, macht die verantwortliche Lehr- oder Betreuungsperson deren weitere Teilnahme an der Unterrichtsveranstaltung vom negativen Ergebnis eines unter Aufsicht durchgeführten Coronaschnelltests abhängig.
Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen im Schuljahr 2022/2023 auf der Homepage des Schulministeriums.
Zum Handlungskonzept Corona
Eltern von Kita-Kindern erhalten pro Kind und pro Woche zwei Selbsttests, mit denen sie ihre Kinder freiwillig – insbesondere im Verdachtsfall – testen können. Träger*innen oder Kindertagespflegepersonen können die Betreuung von Kindern mit Symptomen einer Atemwegsinfektion von der Bestätigung einer sorgeberechtigten Person über einen negativen Selbsttest abhängig machen, der am selben Tag vor dem Kita-Besuch zuhause durchgeführt wurde.
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