Aufenthaltstitel

Was wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt?

Der elektronische Aufenthaltstitel wurde am 1. September 2011 eingeführt. Statt der bisherigen Aufkleber für den Pass werden die Aufenthaltstitel jetzt in Form einer Chipkarte ausgestellt. Diese Chipkarten ähneln dem neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige und werden durch die Bundesdruckerei in Berlin produziert.

Folgende aufenthaltrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:

  • die Aufenthaltserlaubnis,
  • die Niederlassungserlaubnis sowie
  • die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (nach dem Aufenthaltsgesetz),
  • die Blaue Karte EU gemäß § 19a des Aufenthaltsgesetzes,
  • die Aufenthaltskarte und
  • die Daueraufenthaltskarte (nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU) sowie
  • die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz (nach dem Abkommen der EU mit der Schweiz).

Der elektronische Aufenthaltstitel hat die Größe einer Scheckkarte. Auf einem im eAT integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen auch biometrische Daten (Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert.

eID- und eSign-Funktion

Der elektronische Identitätsnachweis (eID) bietet zum Beispiel die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung elektronisch auszuweisen. Diese Funktion kann auf Wunsch freigeschaltet werden. Mit der elektronischen Unterschrift (eSign) können Sie rechtsgültig digitale Dokumente unterschreiben. Diese Funktion können Sie nach Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragen. Diese Funktionen des elektronischen Aufenthaltstitels entsprechen denen des neuen deutschen elektronischen Personalausweises.

Rechtlicher Status

Der elektronische Aufenthaltstitel wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die bisherigen Aufenthaltstitel in Aufkleber- bzw. Papierform bleiben gültig. Sie müssen erst dann einen elektronischen Aufenthaltstitel beantragen, wenn Ihr (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft oder Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen ist oder verloren gegangen ist und Sie einen neuen Pass erhalten haben (Übertrag).

Persönliche Vorsprache bei Antragstellung, Zusätzliche Vorsprache zur Abholung

Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden, müssen alle Antragsteller*innen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, persönlich vorsprechen. Wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der elektronische Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt. Der elektronische Aufenthaltstitel wird nach ca. zwei bis drei Wochen an die Ausländerbehörde gesandt. Zur Abholung ist eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Für den Fall, dass Sie jemand Anderen mit der Abholung Ihres eAT beauftragen wollen, müssen Sie dieser Person eine Vollmacht ausstellen. Das entsprechende Formular finden Sie im Dowloadbereich.

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