Ihre Eltern sind pflegebedürftig und ziehen vollstationär in ein Pflegeheim.
Einkommen und die Leistung der Pflegekasse reichen nicht zur Deckung der Heimkosten. Das Sozialamt zahlt die Restkosten.
Ihre Eltern sind pflegebedürftig und ziehen vollstationär in ein Pflegeheim.
Einkommen und die Leistung der Pflegekasse reichen nicht zur Deckung der Heimkosten. Das Sozialamt zahlt die Restkosten.
Gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist jedes leibliche Kind (und Adoptivkind) zum Unterhalt der Eltern verpflichtet.
Der Unterhaltsanspruch geht der Sozialhilfe vor. Wird Sozialhilfe gezahlt und liegt Ihr Bruttoeinkommen über 100.000,00 € jährlich, geht der bürgerliche Unterhaltsanspruch kraft Gesetz auf das Sozialamt über.
Das Sozialamt kann somit prüfen, ob Unterhalt gezahlt werden kann.
Grundsätzlich ja.
Die Verpflichtung zum Unterhalt kann nur aus schwerwiegenden und nachzuweisenden Gründen entfallen.
Grundsätzlich gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Jahreseinkommen der unterhaltspflichtigen Kinder nicht mehr als 100.000,00 € (brutto) beträgt.
Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass Ihr Einkommen höher ist, sind Sie verpflichtet, auf Nachfrage Ihre Einkommensverhältnisse konkret offen zu legen.
Heimkosten bestehen aus verschiedenen Teilen. Nicht zu allen kann das Sozialamt Unterhalt fordern. Hier finden Sie eine Aufstellung der entsprechenden Heimkosten und der ggf. vorhandenen Unterhaltspflicht:
Heimkostenteil | Leistung | Unterhaltspflicht |
---|---|---|
Unterkunft + Verpflegung | Grundsicherung 4.Kapitel SGB XII | Ja. Aber nur bei Einkommen über 100.000 €/Jahr (brutto). |
Pflege + Ausbildungsvergütung | Hilfe zur Pflege 5.-9.Kapitel SGB XII | Ja. Aber nur bei Einkommen über 100.000 €/Jahr (brutto). |
Investitionskosten | Pflegewohngeld (Alten- und Pflegegesetz NRW) | Nein. Da keine Sozialhilfeleistung. |
Barbetrag zur persönlichen Verfügung | Hilfe zum Lebensunterhalt 3.Kapitel SGB XII | Ja. Aber nur bei Einkommen über 100.000 €/Jahr (brutto). |
Seit 01.01.2020 gilt diese Einkommensgrenze für jedes unterhaltspflichtige Kind einzeln.
Hierbei handelt es sich um die Summe aller Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht.
Keinen Einfluss haben Einnahmen und sonstige Bezüge, die nicht der Steuerpflicht unterliegen (z.B. alle in § 3 EStG genannten steuerfreien Einkünfte, Kindergeld, Pflegegeld).
Erst wenn Ihr Bruttoeinkommen die Einkommensgrenze überschreitet, erfolgt eine Berechnung zur möglichen Unterhaltsforderung.
Das Einkommen des Partners wird bei der Feststellung der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.
Nein!
Für die Entscheidung, ob eine Unterhaltsprüfung ausgeschlossen ist, ist allein die Einkommensgrenze von 100.000,00 € maßgebend. Sowohl auf Ihr Vermögen als auch auf das Vermögen Ihres Partners kommt es an dieser Stelle nicht an.
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Hammer Leitlinien sowie der Düsseldorfer Tabelle.