Pflegewohngeld

Dienststelle Pflegewohngeld und stationäre Hilfe zur Pflege im Amt für Soziales und Wohnen nur eingeschränkt erreichbar

Ab dem 06. März 2023 ist die Dienststelle Pflegewohngeld und stationäre Hilfe zur Pflege im Amt für Soziales und Wohnen nur an drei Vormittagen telefonisch erreichbar:
montags, mittwochs und freitags in der Zeit von 9 bis 12 Uhr.

Personalengpässe führen zu der eingeschränkten telefonischen Erreichbarkeit. Den Wünschen unserer Kundinnen und Kunden nach einer intensiven Beratung möchten wir weiterhin entsprechen.

Persönliche Vorsprachen sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. So werden lange Wartezeiten deutlich reduziert. Terminvereinbarungen sind über unsere Service-Nummer 88 50 555 sowie in unserem Kundencenter möglich.

Besuchen Sie uns im Internet. Rund um die Uhr finden Sie uns unter www.essen.de/soziales. Über unser Kontaktformular unter „Wir sind für Sie da“ können Sie zu dem Thema „Heimaufnahme: Terminwunsch für einen Neuantrag“ Ihre Anfrage zusenden.

Antragsstellung - Antragsfrist - Anspruchsvoraussetzung

Neben der Sozialhilfe können Sie auch Pflegewohngeld zur Unterstützung bei der Zahlung der Heimkosten beantragen

Das Pflegewohngeld soll bedürftige Personen bei der Zahlung der Investitionskosten unterstützen - die Kosten für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Ausbildung können durch die Sozialhilfe ausgeglichen werden.

Da hier von Einrichtung zu Einrichtung Unterschiede bestehen, fallen auch die Investitionskosten je nach Pflegeeinrichtung oft unterschiedlich aus.

Bei Fragen zum Pflegewohngeld beraten Sie unsere Sachbearbeiter.

Es bestehen folgende Voraussetzungen für den Bezug von Pflegewohngeld:

1. Antragstellung und Antragsfrist

Um Pflegewohngeld zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden.

Eine Bewilligung ist 3 Monate rückwirkend ab Antragstellung möglich.

Trotzdem bitten wir, den Antrag vor oder spätestens mit Einzug in die Pflegeeinrichtung zu stellen.

Einen Antrag auf Pflegewohngeld stellen Sie bitte beim Amt für Soziales und Wohnen.

Sollten Sie aus einer anderen Stadt in NRW zugezogen sein, so stellen Sie bitte dort den Antrag auf Pflegewohngeld.

Die Antragsunterlagen und ein Merkblatt über einzureichende Nachweise finden Sie rechts auf dieser Seite zum Download.

2. Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht für Sie, wenn die folgenden Voraussetzungen allesamt erfüllt sind:

• Sie vor Heimaufnahme in NRW gewohnt haben oder zum Zwecke der Familienzusammenführung nach NRW in eine Pflegeeinrichtung umgezogen sind.

• Sie mindestens im Pflegegrad 1 eingestuft wurden.

• Ihr Gesamteinkommen- und Vermögen nicht ausreicht, um die Investitionskosten im Heim zu finanzieren. Hierbei gewährt Ihnen der Gesetzgeber einen Freibetrag von

  • 50,00 € auf Ihre monatlichen Einkünfte und
  • 10.000 € (Alleinstehende) bzw. 15.000 € (Ehepartner)

auf Ihr Vermögen.

• Die Investitionskosten Ihrer Einrichtung vom Sozialträger anerkannt worden sind. Informationen hierzu erhalten Sie in der Verwaltung Ihrer Einrichtung.

• Sie keinen Anspruch auf Kriegsopferfürsorge haben und auch nicht beihilfeberechtigt sind. Ansonsten wenden Sie sich bitte an den Landschaftsverband Rheinland bzw. an Ihre Beihilfestelle.

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