Asyl

Generelle Informationen zum Thema Asyl

Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Über das Thema Asyl finden Sie auf den Webseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bundesministeriums für Inneres umfangreiche Informationen.

Während des Asylverfahrens ist Ihnen der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet. Hierüber erhalten Sie bei Antragstellung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung. Die Verlängerung dieser Bescheinigung erfolgt dann ggf. bei der Ausländerbehörde.

Arbeit während des Asylverfahrens

Ob Sie als Asylbewerber*in arbeiten dürfen, ergibt sich aus Ihrer Aufenthaltsgestattung. In den ersten drei Monaten des Asylverfahrens dürfen Sie nicht arbeiten. Nach Ablauf von drei Monaten kann die Arbeitsgenehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Siehe hierzu §61 des Asylgesetzes (AsylG).

Für diesen Antrag benötigen Sie eine vom gewünschten Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung. Den entsprechenden vorgeschriebenen Vordruck können Sie auf dieser Webseite herunterladen (siehe Download-Link). Die Prüfung, ob Ihnen eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden kann, erfolgt dann durch die Bundesagentur für Arbeit.

Nach insgesamt 15 Monaten entfällt die sogenannte Vorrangprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit. Als Asylbewerber*in benötigen Sie jedoch weiterhin die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Wichtiger Hinweis zur Wohnsitznahme für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Alle Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten, die nach dem 01.01.2016 anerkannt worden sind, müssen ihren Wohnsitz für die Zeit von drei Jahren nach ihrer Anerkennung in dem Bundesland nehmen, dem sie im Asylverfahren zugewiesen worden sind. Dies gilt seit dem 06.08.2016 (§ 12a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG).

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