Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Seit dem 1. Januar 2005 - in Kraft treten des Aufenthaltsgesetzes - werden keine Arbeitsgenehmigungen (Arbeitserlaubnisse oder -berechtigungen) - mehr ausgestellt. Art und Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich seitdem nur noch aus den im Aufenthaltstitel vermerkten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen). Vorher ausgestellte Arbeitsgenehmigungen bleiben gültig.
Ausländer*innen dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt.
Arbeitgeber*innen dürfen sie nur beschäftigen oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragen, wenn sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen.
Wer im Bundesgebiet eine*n Ausländer*in beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind, muss prüfen, ob die aufenthaltsrechtlichen Genehmigungen vorliegen.
Eine unerlaubte Beschäftigung kann sowohl für Ausländer*innen, als auch für Arbeitgeber*innen strafrechtliche, unter Umständen auch aufenthaltsrechtliche Folgen haben.
Berufs- oder gewerberechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen zur Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten müssen unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Genehmigung eingeholt werden.