Erwerbstätigkeit

Grundsätze für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Seit dem 1. Januar 2005 - in Kraft treten des Aufenthaltsgesetzes - werden keine Arbeitsgenehmigungen (Arbeitserlaubnisse oder -berechtigungen) - mehr ausgestellt. Art und Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich seitdem nur noch aus den im Aufenthaltstitel vermerkten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen). Vorher ausgestellte Arbeitsgenehmigungen bleiben gültig.

Ausländer*innen dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt.

Arbeitgeber*innen dürfen sie nur beschäftigen oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragen, wenn sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen.

Wer im Bundesgebiet eine*n Ausländer*in beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind, muss prüfen, ob die aufenthaltsrechtlichen Genehmigungen vorliegen.

Eine unerlaubte Beschäftigung kann sowohl für Ausländer*innen, als auch für Arbeitgeber*innen strafrechtliche, unter Umständen auch aufenthaltsrechtliche Folgen haben.

Berufs- oder gewerberechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen zur Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten müssen unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Genehmigung eingeholt werden.

Arbeiten mit Duldung oder Fiktionsbescheinigung

Arbeitgeber*innen zögern häufig, Bewerber*innen mit einer Duldung oder Fiktionsbescheinigung zu beschäftigen.

Möglicherweise sind sie der Meinung, Inhaber*innen einer Duldung oder Fiktionsbescheinigung dürften nicht arbeiten.

Dies ist aber nur dann der Fall, wenn in der Duldung / Fiktionsbescheinigung ausdrücklich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt ist.

Zur Vermeidung von Missverständnissen verweisen wir auf die verlinkten PDF-Dokumente "Informationen zur Duldung" und "Informationen zur Fiktionsbescheinigung".

Informationen über das Arbeiten mit Duldung oder Fiktionsbescheinigung

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