Baudenkmalpflege

Denkmalrechtliche Erlaubnis

Für alle baulichen und gestalterischen Veränderungen sowie für Erneuerungen, die an einem Baudenkmal oder in seiner näheren Umgebung geplant sind, müssen Sie vor Beginn der Maßnahme eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz des Landes NRW bei der Denkmalbehörde einholen.
Hierzu zählen beispielsweise der Anstrich der Fassade, die Erneuerung der Fenster oder auch Renovierungsarbeiten im Gebäudeinneren.

Die Antragstellung ist schriftlich unter Beifügung aller notwendigen Unterlagen bei der Denkmalbehörde einzureichen. Entweder stellen Sie den Antrag formlos oder nutzen alternativ das Antragsformular als Download.

Gerne beraten Sie die Mitarbeiter*innen der Denkmalbehörde bei der Antragsstellung. Die Zuständigkeiten der praktischen Denkmalpfleger*innen können Sie weiter unten auf der Seite unter "Kontakt" finden.

Denkmalförderung

Förderung durch Zuschüsse

Ihnen stehen als Denkmaleigentümer*in verschiedene Fördermöglichkeiten bei geplanten Baumaßnahmen an Ihrem Baudenkmal zur Verfügung. Neben indirekten Förderungen in Form steuerlicher Vergünstigungen können je nach Art, Umfang und Gewichtung der geplanten Maßnahme auch direkte Förderungen durch Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, des Landes, von Stiftungen oder aus städtischen Mitteln in Frage kommen. Einen Anspruch auf einen dieser direkten Förderungen besteht jedoch nicht. Die praktischen Denkmalpfleger*innen informieren Sie über geeignete Förderprogramme.

Kleinere Maßnahmen, die dem Erhalt des Baudenkmals dienen, können - abhängig von der kommunalen Haushaltslage - mit direkten Fördermitteln aus der Stadtpauschale bezuschusst werden.

Umfangreichere Maßnahmen können bei verschiedenen Behörden und Institutionen bei Erfüllung der Bewilligungskriterien gefördert werden.

Bitte informieren Sie sich unter den nachfolgenden Links:

Förderung durch Steuervergünstigungen

Neben der direkten Förderung ergeben sich indirekte Förderungen durch Steuervorteile bei der Denkmalabschreibung. Um von der erhöhten Abschreibungsmöglichkeit nach §§ 7,10,11 Einkommensteuergesetz Gebrauch machen zu können, benötigen Sie eine gebührenpflichtige Bescheinigung der Denkmalbehörde. Voraussetzung zur Erlangung der Steuerbescheinigung ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis, einhergehend mit der Abstimmung der einzelnen Maßnahmen sowie eine denkmalgerechte Ausführung.

Allgemeine Informationen zu Steuervorteilen erhalten Sie unter nachfolgenden Links:

Für alle direkten und indirekten Förderungen gilt: Die Maßnahme darf nicht vor eine Förderzusage bzw. einer Abstimmung zu steuerlichen Vergünstigungen begonnen worden sein!

Wenden Sie sich bei Fragen bitte an die für Ihr Objekt zuständigen Denkmalpfleger*innen.

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