Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes ist es, jeder natürlichen Person den Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten.
Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW steht der Informationsanspruch jeder natürlichen Person zu, das heißt unabhängig vom Alter, der Staatszugehörigkeit und der Nationalität.
Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird gemäß § 5 Abs.1 IFG NRW auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Einer Begründung des Antrages auf Informationszugang bedarf es nicht. Auch ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen.
Neben eventuell vorhandenen bereichsspezifischen Regelungen enthält das IFG NRW in den §§ 6-9 einen Katalog von Ausnahmetatbeständen, die die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang rechtfertigen können:
- Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung)
- Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses)
- Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen)
- Schutz personenbezogener Daten)
Die Erteilung der Informationen ist nach § 11 Abs. 1 IFG NRW grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist hingegen gebührenfrei.
In der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW ) und dem anliegenden Gebührentarif zur VerwGebO IFG NRW sind die Tatbestände aufgelistet, für die Gebühren und Auslagen erhoben werden können und in welchen Fällen eine Gebührenermäßigung und Befreiung in Betracht kommen.