Datenschutzerklärung der Fahrerlaubnisbehörde Essen

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Erfassung von Daten durch die Fahrerlaubnisbehörde Essen.

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Stadt Essen
Der Oberbürgermeister
-Kfz.-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde-
Anschrift: Kaiser-Otto-Platz 5
45276 Essen
Tel.: +49 201 88-33999
E-Mail: kfz@einwohneramt.essen.de

Beauftragte*r für den Datenschutz

Datenschutzbeauftragter der Stadt Essen
Porscheplatz 1
45121 Essen
Tel.: +49 201 88-11005/11006
E-Mail: datenschutz@essen.de

Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Ihre Daten werden erhoben zur Speicherung, Löschung und Änderung von persönlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Daten im örtlichen und zentralen Fahrerlaubnisregister und Fahreignungsregister, sowie zur Herstellung des Kartenführerschein bei der Bundesdruckerei.
Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe e) DSGVO in Verbindung mit
• § 48 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
• §§ 21, 49, 57, 59 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
• §§ 57, 59 Fahrlehrergesetz - FahrlG
erhoben.

Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Die Fahrerlaubnisbehörde Essen verarbeitet folgende personenbezogenen Daten von Ihnen:

• Familienname, Geburtsname, Vornamen, sonstige frühere Namen, Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Anschrift, Lichtbild und Unterschrift.

• Daten über Art, Umfang und Gültigkeit der Fahrerlaubnis, Erkenntnisse aus dem Fahreignungsregister und Bundeszentralregister, Nachweise nach den Vorschriften über die Erste Hilfe oder anderen Qualifikationen in medizinischen Berufen, Nachweise über Fahrerlaubnisprüfungen und Ortskundeprüfungen, Nachweise und Erkenntnisse über die gesundheitliche und charakterliche Eignung, Nachweise nach den Vorschriften des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, Nachweise über Maßnahmen nach den Vorschriften über das Punktsystem und Fahrerlaubnis auf Probe.

• Anwärterbefugnisse und Fahrlehrerlaubnisse, Seminarerlaubnisse, Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule, Zugehörigkeit zu einer Kooperation, Zweigstellenerlaubnisse, Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern, Ausbildungsverhältnis von Fahrlehreranwärtern, Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer, Betrieb als Ausbildungsfahrschule, amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche Leitung.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
Kraftfahrtbundesamt (zentrales Fahrerlaubnisregister, zentrales Fahreignungsregister), Bundesdruckerei, Technische Prüfstellen, (ausländische) Stellen, die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen, für Verwaltungsmaßnahmen oder für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständig sind, vom Betroffenen im Rahmen der Fahreignung beauftragte Untersuchungsstellen.

Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Drittland oder internationale Organisation nach § 55, 56StVG, § 63 FahrlG, Richtlinie 2011/82/EU:
Geeignete Garantien im Falle einer Übermittlung nach Art. 49 Abs.1 Satz 2 DSGVO. Stellen, die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen, für Verwaltungsmaßnahmen oder für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständig sind.

Dauer der Speicherung

Löschfrist:
I. Daten im örtlichen Fahrerlaubnisregister werden nach § 61 Abs. 3 und 4 StVG gelöscht, soweit die zugrunde liegende Fahrerlaubnis vollständig oder hinsichtlich einzelner Fahrerlaubnisklassen erloschen ist oder eine amtliche Mitteilung über den Tod des/der Betroffenen eingeht oder bei Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person oder eine Übernahme in das zentrale Fahrerlaubnisregister erfolgt § 65 Abs. 2 Nr. 3 StVG. Die nach dem Fahrlehrergesetz im Fahrerlaubnis- bzw. Fahreignungsregister gespeicherten Daten sind gemäß § 67 FahrlG 5 bzw. 10 Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidungen zu löschen. Nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten beträgt die Löschfrist 5 Jahre. Ansonsten werden die Daten nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen gelöscht.
II. Vorgelegte Unterlagen im Rahmen des Antrages werden nach 10 Jahren gelöscht oder vernichtet. Lichtbild und Unterschrift werden 2 Jahre nach Abschluss des Antrages gelöscht.
III. Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse sind gem. § 2 Abs. 9 StVG nach spätestens 10 Jahren zur vernichten, es sei denn, mit ihnen in Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahreignungsregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen.

Es sind zu löschen:
I. Die im Fahrerlaubnisregister enthaltenen Daten über Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis gemäß § 50 StVG und über die Fahrlehrerlaubnis gem. § 59 Abs. 3 FahrlG.
II. Die im Fahreignungsregister enthaltenen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen nach § 28 StVG und Maßnahmen nach dem Fahrlehrergesetz gem. § 59 Abs. 2 FahrlG.
III. Antrag und vorgelegte Unterlagen im Rahmen des Antragsauf eine Fahrerlaubnis, Fahrlehrerlaubnis.

Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DSGVO zutrifft.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Behörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.

Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf

Hausanschrift: Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Tel.: +49 211/38424-0
Fax-Nr.: +49 211/38424-10
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Internet: www.ldi.nrw.de

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