Vormundschaft

Im Sachgebiet Vormundschaften und Pflegschaften des Jugendamtes üben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Auftrag des Familiengerichts die elterliche Sorge (Vormundschaft) oder Teile der elterlichen Sorge (Pflegschaft) an Stelle der Eltern aus. Dies geschieht, wenn die Eltern das Sorgerecht zum Beispiel wegen Krankheit nicht mehr ausüben können oder wegen eines Gerichtsbeschlusses nicht mehr ausüben dürfen; etwa weil sie ihre Kinder vernachlässigt, missbraucht oder misshandelt haben.

Im Rahmen ihrer gerichtlich übertragenen Aufgaben (Wirkungskreis) sind die Vormünder und Pflegerinnen oder Pfleger gesetzliche Vertreter ihrer Mündel. Sie sind allein den Mündelinteressen verpflichtet und insoweit weisungsfrei. Die Mündel werden regelmäßig in ihrer gewohnten Umgebung kontaktiert und dem Familiengericht wird wiederkehrend Bericht erstattet.

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