Leistungen nach dem SGB II erhalten nur Personen, die erwerbsfähig sind oder mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Bestehen nach Auffassung des JobCenter Essen begründete Anhaltspunkte dafür, dass Erwerbsfähigkeit nicht vorliegt, wird der für den Antragsteller*in oder Leistungsbezieher*in zuständige Rentenversicherungsträger, zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit, eingeschaltet.
Ausländer*innen gelten nur als erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.