Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)

Angemessenheit der Miete

Grundsätzlich können nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Die angemessene Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Haushaltsgröße, dem Quadratmeterpreis (der dem Essener Mietspiegel folgt) und den kalten Betriebskosten.

Überschreiten die Unterkunftskosten den angemessenen Referenzwert, muss das JobCenter Sie auffordern, die Kosten durch Umzug, Untervermietung oder andere geeignete Maßnahmen zu senken. Sehen Sie keine Möglichkeit zur Kostenreduzierung, wollen aber in der zu teuren (unangemessenen) Wohnung bleiben, übernimmt das JobCenter lediglich die angemessenen Kosten. Sie müssen dann die Differenz zwischen den Höchstbeträgen und Ihrer tatsächlichen Miete selbst tragen.

Besonderheiten für Jugendliche unter 25 Jahren:

Der Umzug eines Jugendlichen in eine eigene Wohnung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach Abstimmung mit dem Fallmanager und evtl. Rücksprache mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes möglich.

Ein wichtiger Hinweis zum Thema "Umzug"

Wenn Sie umziehen möchten, ist es zwingend erforderlich, dass Sie vor Unterzeichnung des neuen Mietvertrages den Umzug mit dem JobCenter abstimmen. Das JobCenter benötigt zur Beurteilung ein unverbindliches Mietangebot über die gewünschte Wohnung. Es sollte folgende Informationen enthalten:

  • Größe der Wohnung in qm
  • Anzahl der Zimmer
  • Höhe der Kaltmiete
  • Höhe der Vorauszahlungen für Nebenkosten (und evtl. Heizkosten)
  • Heizungsart (Gas, Öl, Nachtspeicher, Fernwärme, Zentralheizung…)
  • Wird eine Kaution gefordert ?

Auch wenn Sie Umzugskosten geltend machen wollen, sind Sie verpflichtet, die Zustimmung des JobCenters zum Umzug einzuholen. Diese ist nur möglich, wenn der von Ihnen angestrebte Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Ist der von Ihnen gewünschte Umzug nicht erforderlich und / oder übersteigen die Kosten für die neue Wohnung die Angemessenheitsgrenze, werden im Falle Ihres Umzuges auch weiterhin nur Leistungen in Höhe der bisherigen Unterkunftskosten erbracht.

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