Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§16e SGB II)

Beschäftigungsperspektiven zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen

Menschen nachhaltig beschäftigen und Arbeitskräfte gewinnen!

Im Rahmen des Teilhabechancengesetzes besteht eine interessante Möglichkeit, Arbeitslosen ab mindestens zwei Jahren Leistungsbezug eine erneute Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Betriebe, die einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz für mindestens zwei Jahre zur Verfügung stellen und die Stelle mit einem langzeitarbeitslosen Menschen besetzen, profitieren zwei Jahre lang von der entsprechenden Förderung.

Sowohl der Fachkräfte-Bedarf als auch die Besetzung freier Helferstellen kann somit kurzfristig gedeckt werden.

In den zwei Jahren der Förderung besteht die Chance, eine/n neue/n wertvolle/n Mitarbeiter*in in Ihren Betrieb zu integrieren und im Anschluss langfristig zu beschäftigen.

Förderfähig sind alle Tätigkeiten und Arbeitsfelder.

Sprechen Sie einfach mit Ihrem JobService im JobCenter Essen.

Er bringt interessierte Arbeitergeber*innen mit geeigneten Bewerber*innen zusammen.

Die Vorteile für Arbeitgeber auf einen Blick

Gefördert

werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse bei allen Arten von Arbeitgebern und in allen Branchen, in Vollzeit oder Teilzeit

Förderdauer:

2 Jahre

Zuschuss:

im ersten Jahr 75 Prozent

im zweiten Jahr 50 Prozent

…des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes inkl. eines pauschalierten Anteils des Arbeitgebers zur Gesamtsozialversicherung (abzüglich des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung).

Es gilt als Grundlage der Tariflohn oder das ortsübliche Arbeitsentgelt für vergleichbare Tätigkeiten (vgl. §91 SGB III Abs. 1)

Coaching:

eine beschäftigungsbegleitende Betreuung ist im gesamten Zeitraum der Förderung möglich

Weiterbildung:

eine Übernahme von Weiterbildungskosten ist ganz oder teilweise möglich

Wichtig zu wissen:

  • Die Bewerber*innen sind mindestens zwei Jahre lang arbeitslos und waren nicht oder nur kurz auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt. (Für die Berechnung der Arbeitslosigkeit vgl. §18 SGB III)
  • Es handelt sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen (ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung).
  • Das Beschäftigungsverhältnis ist mind. für die Dauer von 24 Monaten zu befristen.

Ansprechpartner für Unternehmen

Frau Breuing
Telefon: 0201 / 88 57 242

Herr Stadtler
Telefon: 0201 / 88 57 248

E-Mail: jsepro-team@jobcenter.essen.de

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