Wahlen

Bürgerbegehren

Was ist zu beachten?

Der Rat oder die Bezirksvertretung müssen für die in dem Bürgerbegehren formulierte Angelegenheit zuständig sein.

Ein Bürgerbegehren ist für eine Reihe von Angelegenheiten nicht zulässig, zum Beispiel, wenn die Fragestellung die Haushaltssatzung, Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne, kommunale Abgaben oder Bauleitpläne zum Gegenstand hat oder innerhalb der letzten zwei Jahre bereits durch einen Bürgerentscheid behandelt wurde.

Die ausgeschlossenen Themen sind in § 26 der Gemeindeordnung vollständig aufgeführt.

Wer kann ein Bürgerbegehren vorbringen?

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