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Der Einwohnerantrag

Welche Form muss der Antrag haben?

Einwohneranträge sind nur gültig, wenn sie die von der Gemeindeordnung geforderte Form besitzen. § 25 GO NRW schreibt vor, dass jede einzelne Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten muss. Es sind somit Unterschriftenbogen zu erstellen, die sich aus einem Text- und einem Unterschriftenteil zusammensetzen. Beide Elemente müssen fest miteinander verbunden sein, sich also idealerweise auf einem Blatt befinden.
Es dürfen auf keinen Fall mehrere Unterschriftenlisten an einen gemeinsamen Text geheftet werden.

Insgesamt gilt:  

  • Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
  • Es muss ein bestimmtes Begehren ersichtlich sein, welches Gegenstand der weiteren Behandlung durch Rat oder Bezirksvertretung sein soll.
  • Der Antrag muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird der Antrag aus formalen Gründen scheitern.
  • Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Antragsteller verantwortlich zu vertreten. Sie sind Ansprechpartner für den Rat oder die Bezirksvertretung und verpflichtet, rechtsverbindlich für alle Unterzeichner Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
  • Der Antrag muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Einwohnerinnen und Einwohnern unterzeichnet sein (§ 25 Abs. 3 Nr. 2 GO NRW)
  • Die Zahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Einwohner*innen, die in dem betroffenen Gebiet leben.Bezieht sich der Antrag auf eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit des Rates fällt, so sind in Essen 8.000 gültige Unterschriften von Einwohnern aus dem Stadtgebiet notwendig. Hat eine Bezirksvertretung zu entscheiden, so werden die gültigen Unterschriften von 4 Prozent der Einwohner*innen des Stadtbezirks benötigt.  
  • Über die Anzahl der jeweils notwendigen Unterschriften informieren Sie sich bitte beim Amt für Statistik, Stadtforschung und Wahlen.

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