Innerhalb der Stadt Essen gibt es mehrere Jagdgenossenschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts und ein Zusammenschluss von Grundstückseigentümern bejagbarer Flächen sind.
Sie müssen gesetzeskonform handeln, wozu es in der Regel eine Satzung und einen gewählten Vorstand gibt. Falls es innerhalb einer Jagdgenossenschaft keinen Vorstand gibt, tritt ein sogenannter Notjagdvorstand ein, welcher die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben der Jagdgenossenschaft zeitweise übernimmt und sie in Rechtsangelegenheiten vertritt. Diesen Notjagdvorstand übernimmt die zuständige Kommune. Er hat die gleiche Vertretungsbefugnis wie ein gewählter Jagdvorstand.
Der Jagdvorstand besteht im Grundsatz aus mehreren Personen, einem Vorsitz und zwei Beisitzenden, da er ein Kollegialorgan ist. Der Notjagdvorstand wird dagegen durch eine Person gebildet und kann auf unterschiedliche Weisen entstehen.
Sobald nur eine Person aus dem Vorstand austritt oder stirbt, muss dieser neu gewählt werden. Der Notjagdvorstand kann dann eine Übergangslösung darstellen.
Wenn ein Jagdgenossenschaft nicht ordnungsgemäß handelt kann der Notjagdvorstand aufgrund eines Rechtsbruchs eingesetzt werden.
Ein Notjagdvorstand wird wieder abgelöst, sobald ein neuer Vorstand gewählt wird. Das Ziel ist die Wiederherstellung der Selbstverwaltung durch die Wiederwahl eines Vorstandes oder auch der Zusammenschluss mit der Jagdgenossenschaft Essen.