Bestattungswesen

Bestattungspflicht

Zur Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung und zur Bestattung sind die Angehörigen der verstorbenen Person in nachfolgender Rangfolge verpflichtet:

  • Ehegatten
  • Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft)
  • volljährige Kinder
  • Eltern
  • volljährige Geschwister
  • Großeltern
  • volljährige Enkelkinder.

Die Bestattungspflicht knüpft ausschließlich an die verwandschaftliche Beziehung zu der verstorbenen Person an. Weder ein gestörtes familiäres Verhältnis noch der fehlende Kontakt zu der verstorbenen Person oder eine Erbausschlagung können von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht befreien..

Angehörige, denen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht zugemutet werden kann, die Bestattungskosten zu tragen, können die Übernahme der Kosten bei dem für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Sozialamt beantragen (§ 74 des Zwölften Sozialgesetzbuches).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.Wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig die Bestattung besorgen, veranlasst das Ordnungsamt die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr. Die Kosten der Bestattung werden den Angehörigen über einen Leistungsbescheid auferlegt.

Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die je nach Aufwand bis zu 360 Euro betragen kann.

Sowohl die Weigerung der Bestattungspflicht nachzukommen, als auch die nicht rechtzeitige Veranlassung der Bestattung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 3.000,00 Euro geahndet werden können.

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