Zur Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung und zur Bestattung sind die Angehörigen der verstorbenen Person in nachfolgender Rangfolge verpflichtet:
- Ehegatten
- Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft)
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder.
Es kommt immer häufiger vor, dass für die Bestattung von Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wird. Die Verweigerung wird in der Regel damit begründet, dass über Jahre keine sozialen Kontakte mehr bestanden haben, dass man sich zerstritten hat und/oder dass man finanziell nicht in der Lage ist für die Bestattung zu sorgen.
Diese Gründe führen nicht grundsätzlich zu einer Befreiung von der Bestattungspflicht. Die öffentlich rechtliche Bestattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, als Erbe für ein angemessenes Begräbnis zu sorgen. Es ist unerheblich, ob noch eine soziale Verbundenheit bestanden hat oder das Erbe ausgeschlagen wurde. Die Angehörigen bleiben bestattungspflichtig.
Angehörige, denen nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht zugemutet werden kann, die Bestattungskosten zu tragen, können die Übernahme der Kosten bei dem für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Sozialamt beantragen (§ 74 des Zwölften Sozialgesetzbuches).
Wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig die Bestattung besorgen, veranlasst das Ordnungsamt die Bestattung. Die Kosten der Bestattung werden den Angehörigen über einen Leistungsbescheid auferlegt.
Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die je nach Aufwand bis zu 300 Euro betragen kann.