Kleine Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes sind Hunde unter 40 cm Widerrist (höchster Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird) und unter 20 kg Gewicht.
Kleine Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes sind Hunde unter 40 cm Widerrist (höchster Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird) und unter 20 kg Gewicht.
Ein Mikrochip kann dem Tier freiwillig eingesetzt werden. Eine Verpflichtung besteht nicht.
Eine Tierhaftpflichtversicherung kann freiwillig abgeschlossen werden.
Gemäß § 7 Absatz 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Essen sind grundsätzlich alle Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen an der Leine zu führen. Ausgenommen hiervon sind besonders gekennzeichnete Hundewiesen.
Des Weiteren sind Hunde gemäß dem Hundegesetz NRW in den nachfolgend genannten Bereichen immer an der Leine zu führen:
Eine Maulkorbpflicht besteht nicht.
Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung beim Steueramt anzumelden.
Auf Liegewiesen und Spielplätzen gilt nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Essen immer ein Hundeverbot. Hier dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
In Wäldern dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.
Die Grünflächenverwaltung der Stadt Essen (Grün und Gruga Essen) hat im Stadtgebiet an den möglichen Stellen Hundewiesen mit Freilaufmöglichkeiten extra gekennzeichnet. Eine Übersicht erhalten Sie über den nebenstehenden Link.