Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber*in eines Fischereischeins sein, der in Essen von der Unteren Fischereibehörde und den Bürgerämtern ausgestellt wird. Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Gebühr erhoben, die sich zur Hälfte aus der Verwaltungsgebühr und einer Fischereiabgabe zusammensetzt. Bei der ersten Erteilung ist ein amtlicher Lichtbildausweis, ein Passfoto ( circa 3,5 cm x 4,5 cm) und das Prüfungszeugnis vorzulegen. Für eine Verlängerung genügt die Vorlage des "alten" Fischereischeins.
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Pächter) des Gewässers notwendig, die in der Regel durch Ausgabe eines gebührenpflichtigen Fischereierlaubnisscheins (Tageskarte) erteilt wird.
Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn der Inhaber dort seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung hatte. Wenn der Fischereischeininhaber seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen begründet, wird der Fischereischein verlängert bzw. umgeschrieben, soweit der Inhaber nach den in dem anderen Bundesland geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Prüfung wird nicht anerkannt, sofern der Prüfling zum Zeitpunkt der Prüfung seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen inne hatte.
Touristinnen*Touristen, die sich nicht länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, erhalten einen Fischereischein, wenn sie in anderer Weise die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse nachweisen. In der Regel genügt die Vorlage des Fischereischeins des Heimatlandes.
Es gibt unterschiedliche Fischereischeine: