Die Inhalte von elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten unterliegen einer freiwilligen Selbstkontrolle mit einer Alterseinstufung. Die entsprechende Kennzeichnung muss am Gerät deutlich sichtbar angebracht sein.
Kinder und Jugendliche dürfen elektronische Bildschirmspielgeräte nur der Altersfreigabe gemäß nutzen, solange keine personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen sie begleiten. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten dürfen von Kindern und Jugendlichen keinesfalls benutzt werden.
An Orten, die nicht beaufsichtigt werden und die von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, dürfen nur solche Programme in aufgestellten elektronischen Bildschirmspielgeräten enthalten sein, die für Kinder ab sechs Jahren freigegeben sind oder Lehrprogramme darstellen.