Kinder und Jugendliche dürfen Spielhallen oder vergleichbare Einrichtungen nicht betreten. Ein Besuch einer eventuell in denselben Räumlichkeiten eingerichteten Gaststätte ist ebenfalls nicht zulässig.
An in der Öffentlichkeit veranstalteten Spielen mit Gewinnmöglichkeiten dürfen Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht teilnehmen. Eine Ausnahme besteht hier nur dann, wenn auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen nur Gewinne von Waren in geringem Wert erlangt werden können.
Auch die Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen rechtfertigt keine Ausnahme.