Prostitution/Sperrbezirk

Durch die Liberalisierung des Sexualstrafrechts in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts wurde das bis dahin bestehende allgemeine Prostitutionsverbot aufgegeben. Grundsätzlich trifft der Gesetzgeber heute eine Bewertung dahin gehend, dass die Prostitution die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet. Für die Prostitution ist heute im Einzelfall durch den Gesetzgeber rechtlich geregelt, inwieweit sie erlaubt oder verboten ist.

Sperrbezirk

Unzulässig ist die Prostitution nur noch dann, wenn eine Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmte Orte festlegt, an denen die Prostitutionsausübung verboten ist. Eine solche Rechtsverordnung hat die Bezirksregierung Düsseldorf für den Innenstadtbereich und die angrenzenden nordwestlichen Stadtteile der Stadt Essen erlassen.

Die Funktion der Innenstadt als Einkaufszentrum mit überregionaler Ausstrahlung, das starke Besucheraufkommen mit einem hohen Anteil von Familien mit Kindern und die Ansiedlung des prostitutionsbegleitenden Gewerbes waren ausschlaggebend dafür, die Prostitution in der Essener Innenstadt zu verbieten. Verstöße gegen die Sperrbezirksregeln werden durch Polizei und Ordnungsbehörde entweder als Ordnungswidrigkeit oder bei beharrlichen Zuwiderhandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden als Straftat verfolgt.

Strafbare Prostitution

Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird nach 

§ 184 e des Strafgesetzbuches bestraft, wer der Prostitution im ausgewiesenen Sperrbezirk nachgeht.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird nach § 184 f des Strafgesetzbuches bestraft, wer

in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch von Personen unter 18 Jahren bestimmt ist, oder

in einem Haus, in dem Personen unter 18 Jahren wohnen, in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet.

Zuständig für die Verfolgung der strafbaren Prostitution sind die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft).

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