Ein Betreuungsverfahren bei Gericht kann zum einen dadurch eingeleitet werden, dass eine Person, die bei sich selbst Unterstützungsbedarf festgestellt hat, einen Antrag auf Betreuer*innenbestellung bei Gericht stellt. Ein Formular für einen solchen Antrag finden Sie hier. Daneben können Dritte, etwa Personen aus dem sozialen oder medizinischen Umfeld des/der Betroffenen, sich an das Gericht wenden, indem sie eine sogenannte Anregung einreichen.
Das Verfahren dient dazu, dass das Gericht die persönlichen Lebensumstände des*r Betroffenen ermittelt und klärt, inwieweit ein Unterstützungsbedarf besteht. Unterstützt wird das Gericht dabei in aller Regel von der Betreuungsstelle, die sich als weitere neutrale Stelle ein Bild von der sozialen Lebenssituation des*r Betroffenen macht und ihre Eindrücke dem Gericht in einem sogenannten Sozialbericht mitteilt. Zum Verfahren gehört es weiterhin, dass sich das Gericht medizinischer Expertise bedient, indem es eine ärztliche Begutachtung des*r Betroffenen in Auftrag gibt. Das Gericht muss sich aber auch selbst einen Eindruck verschaffen, indem es die betroffene Person in ihrem persönlichen Lebensumfeld oder bei Gericht zur persönlichen Situation anhört.
Das gerichtliche Verfahren zur Betreuer*innenbestellung zeichnet sich durch eine sorgfältige Ermittlung der Lebensumstände des*r Betroffenen aus. Auch sind häufig zahlreiche Personen und Institutionen hieran beteiligt (Betroffene*r, Angehörige oder sonstige Bezugspersonen, Arzt/Ärztin, Betreuungsstelle, Verfahrenspfleger*in). Daher kann das Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen. In der Regel müssen Sie mit einer Dauer von mehreren Monaten rechnen.
Besteht eine akute Notsituation, sollte je nach Unterstützungsbedarf eine Stelle außerhalb des Gerichtsverfahrens angesprochen werden, die dem/der Betroffenen kurzfristig zur Seite stehen kann (zum Beispiel Sozialpsychiatrischer Dienst). Muss in der bestimmten Situation auch rasch ein rechtsverbindliches Handeln für die/den Betroffenen ermöglicht werden, kann das Gericht aufgrund der Eilbedürftigkeit eine einstweilige Anordnung treffen. Insbesondere kann es für die Dauer von in der Regel höchstens sechs Monaten eine*n vorläufige*n Betreuer*in bestellen.
Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des*r Betroffenen. Das bedeutet, dass es auf den Lebensmittelpunkt der Person, für die eine rechtliche Betreuung im Raum steht, ankommt. Betreuungssachen werden beim Amtsgericht Essen sowie den Amtsgerichten Essen-Steele und Essen-Borbeck geführt. Welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist, können Sie der NRW-Justiz Adressdatenbank entnehmen.
Damit die rechtliche Betreuung die wirkungsvolle Unterstützung ausüben kann, die der Gesetzgeber für bestimmte Lebenssituationen vorgesehen hat, wird in der Praxis viel Zeit und Arbeit investiert.
Im betreuungsgerichtlichen Verfahren entstehen Kosten, indem Dokumente erstellt, Termine außerhalb des Gerichts wahrgenommen oder Sachverständige und Verfahrenspfleger*innen tätig werden. Auch wenn das Gericht in einer bestimmten Weise entschieden hat, zum Beispieleine Betreuung eingerichtet hat, fallen für die gerichtliche Begleitung der Betreuung laufende Kosten an. Wie hoch sich die Gerichtskosten insgesamt im Einzelnen darstellen und inwieweit die betroffene Person selbst sie zu tragen hat, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in der Broschüre des Bundesministeriums für Justiz(S. 36 f). Zu den Kosten, die durch die eigentliche Betreuung anfallen, informieren wir Sie hier.