Konsequenzen eines nicht ausreichenden Nachweises

Die dem Masernschutzgesetz unterliegenden Personen [hier bitte Verlinkung zur entsprechenden Frage setzen] müssen der Einrichtungsleitung einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz [hier bitte Verlinkung zur entsprechenden Frage setzen] vorlegen. Wird kein oder kein ausreichender Nachweis eingereicht, kann am Ende des Verfahrens ein Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen und/oder ein Bußgeld verhängt werden.

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