Ein Betretungsverbot im Rahmen einer Betreuung kann ausgesprochen werden, wenn nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt
- kein Nachweis vorgelegt wird
- kein ausreichender Nachweis vorgelegt wird
- eine medizinische Kontraindikation vorgelegt wurde, die bei einer ärztlichen Untersuchung dazu, ob die Person nicht geimpft werden kann, nicht anerkannt wird
- der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung einer medizinischen Kontraindikation nicht Folge geleistet wird
Wenn der Besuch der Einrichtung im Rahmen einer gesetzlichen Unterbringungspflicht oder Schulpflicht erfolgt, ist ein Betretungsverbot nicht möglich. Die nicht-schulpflichtige Betreuung (z. B. OGS) wird jedoch nicht durch die Schulpflicht geschützt, hierfür kann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 12 S. 4-6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)