Konsequenzen eines nicht ausreichenden Nachweises

Die dem Masernschutzgesetz unterliegenden Personen müssen der Einrichtungsleitung einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorlegen. Wird kein oder kein ausreichender Nachweis eingereicht, kann am Ende des Verfahrens ein Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen und / oder ein Bußgeld verhängt werden.

Gesundheitsamt - Team Masernschutz -
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