Die dem Masernschutzgesetz unterliegenden Personen müssen der Einrichtungsleitung einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorlegen.
Die dem Masernschutzgesetz unterliegenden Personen müssen der Einrichtungsleitung einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorlegen.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 9 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Um einen nach dem Masernschutzgesetz ausreichenden Impfschutz nachzuweisen, müssen alle Personen ab dem 1. Geburtstag eine Masernimpfung und ab dem 2. Geburtstag zwei Masernimpfungen bekommen haben.
Erwachsene, die im Kindesalter nur eine Impfung bekommen haben, müssen dementsprechend noch eine zweite Impfung durchführen lassen oder einen anderen Nachweis erbringen.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 8 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Bei gesetzlich Versicherten werden die Kosten der Masernimpfung von der Krankenkasse übernommen, bei privat Versicherten richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Die Impfung kann auch im Rahmen der arbeitsmedizinischen Versorgung mit Kostenübernahme durch die Arbeitsstelle durchgeführt werden.
Die Kosten eines ärztlichen Zeugnisses und eines Immunitätsnachweises durch eine Laboruntersuchung sind in der Regel von der Person selbst zu tragen. Je nach Arbeitsstelle kann eine Kostenübernahme im Rahmen der arbeitsmedizinischen Versorgung möglich sein.
Bitte kontaktieren Sie für genauere Informationen zu Ihrem persönlichen Fall Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt, Ihre Kinderärztin oder Ihren Kinderarzt oder Ihre Arbeitsstelle.
Bei einer medizinischen Kontraindikation ist anzugeben, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Kontraindikation handelt. Bei einer vorübergehenden medizinischen Kontraindikation ist deren Dauer zwingend mitzuteilen. Die vorliegende Kontraindikation ist in beiden Fällen konkret zu benennen, damit die Bescheinigung auf Plausibilität hin überprüft werden kann. (Erforderlichkeit der Plausibilitätsprüfung)
Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (§ 20 Abs. 12 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).
Wenn eine Person der Anordnung der ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, kann ihr gegenüber ein Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden (§ 20 Abs. 12 S. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Liegt eine gesetzliche Schulpflicht oder Unterbringungspflicht vor, ist ein Betretungsverbot nicht möglich. In diesen Fällen kann die ärztliche Untersuchung mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld kann beliebig oft wiederholt werden. Nach der ärztlichen Untersuchung kann zudem noch ein Bußgeld verhängt werden.
Bei nicht selbst ausräumbaren Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises kann die Person in der Einrichtung trotzdem zur Betreuung aufgenommen, beschäftigt oder tätig werden. Das Masernschutzgesetz untersagt dies nur, wenn kein Nachweis vorgelegt wird, wobei ein nicht ausreichender Nachweis (z. B. nur eine Masernimpfung bei einer erwachsenen Person) als kein Nachweis zu werten ist.
Die Einrichtungsleitung muss die Person bei allen Fällen von Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines Nachweises schnellstmöglich über das Online-Portal zur Meldung nach dem Masernschutzgesetz dem Gesundheitsamt melden.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 9 S. 6-7, Abs. 9 S. 2, Abs. 9a S. 2, Abs. 10 S. 2, Abs. 11 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung ist verantwortlich für die Kontrolle der Nachweise und hat eine Meldepflicht.
Die Einrichtungsleitung darf seit dem 01. März 2020 keine neuen Personen zur Betreuung aufnehmen, beschäftigen oder tätig werden lassen, ohne, dass ein ausreichender Nachweis vorliegt.
Dies gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen. Wegen eines fehlenden Nachweises darf kein Kind vom Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden und keiner Person die Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft verwehrt werden.
Für freiwillige Betreuungsangebote in Schulen (z. B. OGS) gilt die Schutzwirkung der Schulpflicht jedoch nicht. Ohne einen ausreichenden Nachweis darf ein Kind nicht zu einer solchen nicht-schulpflichtigen Betreuung aufgenommen werden.
Die Einrichtungsleitung muss die Personen dem Gesundheitsamt melden,
Die Meldungen sind über das Online-Portal zur Meldung nach dem Masernschutzgesetz vorzunehmen.
Die Einrichtungsleitung muss die Personen dem Gesundheitsamt melden,
Die Meldungen sind über das Online-Portal zur Meldung nach dem Masernschutzgesetz [hier bitte das Online-Portal verlinken] vorzunehmen.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 9 S. 2, Abs. 9a S. 2, Abs. 10 S. 2 oder Abs. 11 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 9 S. 1, Abs. 9a S. 1, Abs. 10 S. 1 Abs. 11 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Eine mit einem ärztlichen Zeugnis bescheinigte medizinische Kontraindikation kann vorübergehend sein, also nach einer bestimmten Zeit nicht mehr bestehen.
Ein Kind, das bei der Aufnahme in eine Kita noch nicht seinen 1. Geburtstag gefeiert hat, muss zunächst keinen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz erbringen. Ab dem 1. Geburtstag muss eine Masernimpfung und ab dem 2. Geburtstag müssen insgesamt zwei Masernimpfungen nachgewiesen werden.
Personen, bei denen die medizinische Kontraindikation durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verliert oder die ihren 1. oder 2. Geburtstag erreichen, werden dadurch (erneut) nachweispflichtig. Innerhalb von einem Monat muss ein Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorgelegt werden, ansonsten ist die Einrichtungsleitung dazu verpflichtet, die Person dem Gesundheitsamt zu melden.
Beispiel: Ein Kind wird mit 18 Monaten in eine Kita aufgenommen und weist dabei die erste Masernimpfung nach. Ab dem 2. Geburtstag hat die Familie dann einen Monat Zeit, um der Einrichtung eine Dokumentation der zweiten Impfung vorzulegen. Erfolgt dies innerhalb des einen Monats nicht, muss die Einrichtungsleitung das Kind beim Gesundheitsamt melden.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 9a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Sie vom Gesundheitsamt dazu aufgefordert wurden, dort einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorzulegen, beachten Sie bitte:
Einseitige Dokumente können Sie per E-Mail an Masernschutz@gesundheitsamt.essen.de, per Fax (0201 88-53200) oder per Post an das Gesundheitsamt senden (Gesundheitsamt Essen, z. Hd. Team Masernschutz, Hindenburgstr. 29, 45127 Essen).
Dokumente, bei denen die Angaben zur Person nicht auf derselben Seite wie die Angaben zur Impfung stehen (z. B. gelber Impfpass), müssen im Original vorgelegt werden. Dazu muss vorab ein Termin vereinbart werden (0201 88-53912 oder Masernschutz@gesundheitsamt.essen.de). Die Vorlage des Nachweises kann auch durch eine beauftragte Person erfolgen, eine Vollmacht ist nicht nötig.
Ausländischen Nachweisen ist immer eine deutsche Übersetzung beizulegen.