Zu den markantesten Neuerungen der Reform gehört das sogenannte Ehegattenvertretungsrecht. Der § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass ein Ehegatte im Falle der Bewusstlosigkeit oder sonstigen Handlungsunfähigkeit des anderen Ehegatten diesen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten kann. Das bedeutet, er/sie kann stellvertretend einen Krankenhausvertrag abschließen oder über die Durchführung bestimmter medizinischer Maßnahmen entscheiden. Flankiert wir die Regelung dadurch, dass der Arzt/die Ärztin, dem/der gegenüber das Vertretungsrecht ausgeübt wird, sich über das Vorliegen seiner Voraussetzungen vergewissern und diese dokumentieren muss. Zudem ist das Vertretungsrecht zeitlich begrenzt („Notvertretungsrecht“ von höchstens sechs Monaten) und unterliegt auch inhaltlich gewissen Schranken. Beispielsweise kann der/die Betreuer*in in besonders eingriffsintensive Maßnahmen, bei denen für die betroffene Person die Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens oder des Todes besteht, nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichts einwilligen.
Die neue Vorschrift hat zudem im Blick, dass es Konstellationen gibt, in denen sich das Ehegattenvertretungsrecht, das in der Regel eine sinnvolle Vereinfachung für die Praxis bedeuten wird, doch nicht als interessengerecht erweist. Das Notvertretungsrecht gilt daher zum Beispiel nicht, wenn die Ehegatten in Wirklichkeit getrennt leben. Auch wenn bekannt ist, dass der handlungsunfähige Ehegatte eigentlich lieber von einer anderen Person vertreten werden wollen würde (Beispiel: Er/sie hat eine anderweitige Vorsorgevollmacht aufgesetzt), tritt das Ehegattenvertretungsrecht zurück.