Bauvorhaben

Allgemein

Unter Bauvorhaben, als Oberbegriff für viele Maßnahmen in Bezug auf den Städte- und Wohnungsbau, versteht man den geplanten Bau, Ausbau oder Umbau eines Gebäudes. In den meisten Kreisen und kreisfreien Städten gehört nach öffentlichem Baurecht auch eine Nutzungs­änderung dazu. Ein Bauvorhaben ist hierzulande meistens genehmigungs- oder anzeige­pflichtig und ist von der*dem Bauher­rin*Bauherren mittels Bauantrag über eine*n Architektin*Architekten über die jeweilig zuständige Bauaufsichts­behörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zur Genehmigung einzureichen. Die für die Überwachung des Bauvorhabens zuständige Bauaufsichts­behörde leitet auf einen solchen Antrag hin ein Bauge­nehmigungs­verfahren ein. Dabei überprüft es, ob das Bauvorhaben den Richtlinien des öffentlichen Rechts entspricht

Vor Einreichung des Bauantrags

Bevor ein Bauvorhaben mittels Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichts­behörde eingereicht wird, werden meistens etliche Vorgespräche zwischen allen Beteiligten geführt. Bei diesen umfangreichen Gesprächen werden die im Vorfeld erkannten baulichen und brandschutz­technischen Problematiken zwischen der*dem Bauherrin*Bauherrn, einer*einem Architektin*Architekten, eventuell einer*einem Brandschutz­sachverständigen, der Bauaufsichts­behörde und der Brandschutz­dienststelle erörtert und besprochen. Hierbei geht es darum, die Problematiken zu minimieren, zielorientierte Kompen­sationen und konstruktive Lösungen zu finden und somit für alle Beteiligten das Bauvorhaben umsetzbar und genehmigungs­fähig zu gestalten.

Nach Einreichung des Bauantrags

Im Zuge des eingeleiteten Bauge­nehmigungs­verfahren wird bei den meisten Bauvorhaben die zuständige Brandschutz­dienststelle/Feuer­wehr als "Fachdienststelle", bezogen auf den abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz, mit beteiligt. Diese Mitwirkung im Bauge­nehmigungs­verfahren ist in dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung den Katastrophen­schutz (BHKG) geregelt. Aufgabe der Brandschutz­dienststelle ist es demnach, Belange des Brandschutzes, als auch die baurechtlichen Vorschriften im Genehmigungs­verfahren zu prüfen und zu beurteilen. Dazu wird eine schriftliche Stellungnahme im baurechtlichen Genehmigungs­verfahren angefertigt, bei der die Belange, Bedenken und Forderungen der Brandschutz­dienststelle in Bezug auf das geplante Bauvorhaben der Bauaufsichts­behörde mitgeteilt werden. Hierbei werden auch die aus den Vorgesprächen resultierenden konstruktiven Problemlösungen und die zielorientierten Kompensationen berücksichtigt. Als anzuwendende rechtliche Prüfgrundlagen im baurechtlichem Geneh­migungs­verfahren gelten jeweils die gültigen Bauvorschriften, Bau­verordnungen und Baugesetze wie z.B.:

  • Bauordnung NRW (BauO NRW)
  • Sonderbauverordnung NRW (SBauVO NRW)
  • Muster-Industriebau­richtline NRW (MIndBauR NRW)
  • Muster-Holzbaurichtlinie NRW (MHolzBauRL NRW)
  • Schulbaurichtline NRW (SchulbauR NRW)
  • Muster-Lüftungsanlagen­richtlinie NRW (MLüRA NRW)
  • Muster-Leitungsanlagen­richtline NRW (MLAR NRW)
  • Löschwasserrückhalte­richtline NRW (LöRüRL NRW)
  • Feuerungs­verordnung NRW (FeuVO NRW)

Abschluss des Bauvorhabens

Ist ein Bauvorhaben fertig gestellt, wird dieses durch die*den Bauherrin*Bauherren bei der Bauaufsichts­behörde angezeigt. Damit dieses dann rechtmäßig genutzt werden darf, muss letztendlich eine Bauabnahme vor Ort stattfinden. Dabei wird überprüft und kontrolliert, ob die Bauaus­führungen nach den eingereichten Bau- und Planunterlagen sowie aller dazuge­hörenden Auflagen umgesetzt wurden. Hierbei wird meistens die Brandschutz­dienststelle mit beteiligt, die die Umsetzung der brandschutz­technischen Belange, in Bezug auf den abwehrenden und vorbeugen­den/baulichen Brandschutz, vor Ort kontrolliert.

Zuständigkeiten und Aufgabenverteilungen

Durch die Komplexität und Menge der anfallenden Aufgaben, die in der Brandschutz­dienststelle auflaufen, ist eine Aufteilung der einzelnen Stadtteile auf mehrere Mitarbeiter*innen und die damit verbundenen Aufgaben­verteilungen unabdingbar. Nur so kann eine ordentliche, gewissenhafte und zeitnahe Abarbeitung zu allen Bauvorhaben, Besprechungs- und Ortsterminen, Anfragen und Beratungen im gesamten Stadtgebiet gewährleistet werden.

Zuständigkeiten

Sonderplanung

Sachgebietsleiter: Herr Knoch

Stadtkern
Frau Fahl
Herr Georges

Stadtgebiet 1

Sachgebietsleiter: Herr Zeitner

Zuständigkeiten nach Stadtteil

Stadtgebiet 2

Sachgebietsleiter: Herr Möller

Zuständigkeiten nach Stadtteil

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