Alle Sonn- und Feiertage sind durch das Gesetz über Sonn- und Feiertage im Land Nordrhein-Westfalen besonders geschützt. Grundsätzlich sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages stören, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt wurden.
Als generell erlaubt gilt der Betrieb von Tankstellen, Gaststätten, Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios und die Durchführung gewerberechtlich besonders genehmigter Märkte. Ebenso dürfen unaufschiebbare Arbeiten im Bereich landwirtschaftlicher Betriebe durchgeführt werden (beispielsweise Erntearbeiten oder Futterproduktion). Das Betreiben von Videotheken und Autowaschanlagen (einschließlich der Selbstbedienungsanlagen) ist hingegen nicht erlaubt.