Grundsicherung für Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen

Die Trennung der existenzsichernden Leistung von der Fachleistung erfolgt zum 1. Januar 2020 für alle Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Diese Änderung sorgt dafür, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umgesetzt wird.

Die Grundsicherung wird durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe gezahlt werden.

Im Rahmen der Antragstellung beim Amt für Soziales und Wohnen werden laufend Fragen auftreten. Wir aktualisieren diese Seite regelmäßig und geben Antworten, die teilweise vom Stand der laufenden Gesetzgebung abhängen.

Erhalte ich ein Darlehen für den Zuzahlungsbetrag bei meiner Krankenversicherung für das Jahr 2020?

Ich gehe arbeiten. Wie kann ich mein Einkommen nachweisen?

Bis zu welcher Höhe gilt die Warmmiete als angemessen?

Wo finde ich eine Ausfüllhilfe und einen Antragsvordruck?

Wird für mich ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung anerkannt?

Wird für mich ein Mehrbedarf für das Merkzeichen G/aG anerkannt?

Ist mein Vermögen im Bestattungsvorsorgevertrag geschützt?

Wird meine Haftpflichtversicherung berücksichtigt?

Wird meine Hausratversicherung berücksichtigt?

Wird meine Sterbegeldversicherung berücksichtigt?

Erhalte ich ein Darlehen für den Zuzahlungsbetrag bei meiner Krankenversicherung für das Jahr 2020?

Nein.

Grundsicherungsempfänger haben Zuzahlungen zu Arzneimitteln zu leisten.

Setzen Sie sich bezüglich der maßgeblichen Belastungsgrenze und des Verfahrensablaufes mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Sie haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.

§ 37 Abs. 2 bis 4 SGB XII regelt die Zuzahlung nur für volljährige Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die im Rahmen der Sozialhilfe einen Barbetrag erhalten. Die zu leistenden Zuzahlungen zur Krankenbehandlung bis zur Belastungsgrenze sind als Darlehen zu übernehmen.

Eine darlehensweise Übernahme der Zuzahlung zu Arzneimitteln ist für Grundsicherungsempfänger in besonderen Wohnformen nicht vorgesehen.

Stand: September 2019

Erwerbseinkommen

Nachweis über Erwerbseinkommen

Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens wird regelmäßig ein Vordruck Lohnauskunft vom Arbeitgeber ausgefüllt.

Den Vordruck finden Sie unter folgendem Link

Vordruck Lohnauskunft (pdf, 981 kB) ReadSpeaker

Stand: September 2019

Angemessene Warmmiete

Der Begriff „durchschnittlich angemessene tatsächliche Aufwendungen für die Warmmiete“ findet sich in § 42a Abs. 5 SGB XII für besonderen Wohnformen.

Die durchschnittliche angemessene tatsächliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes in Essen für Personen in besonderen Wohnformen ab 01. Januar 2020 beträgt 414,60 Euro. Bis zu dieser Höhe können Unterkunftskosten als Bedarf anerkannt werden. Diesen Betrag nennt man „untere Angemessenheitsgrenze“.

Unter bestimmten Voraussetzungen können nach § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII um bis zu 25 Prozent höhere tatsächliche Aufwendungen anerkannt werden. Dies ist dann der Fall, wenn im Mietvertrag auch Kosten zum Beispiel für Internet und Kommunikation, für Haushaltsstrom oder auch für Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten enthalten sind. Das sind maximal 518,25 Euro. Diesen Betrag nennt man „obere Angemessenheitsgrenze“.

Stand: August 2019

Ausfüllhilfe Kurzantrag

Eine Ausfüllhilfe für den Antrag auf Bewilligung existenzsichernder Leistungen ab dem 1. Januar 2020 in einfacher, verständlicher Sprache finden Sie unter folgendem Link

Link Seite LVR Ausfüllhilfe

Der Kurzantrag ist unter folgendem Link abrufbar

Link Seite LVR Kurzantrag

Stand: August 2019

Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung

Für die Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Die Prüfung kann nach Entbindung von der Schweigepflicht erfolgen. Einen Vordruck mit Erläuterung finden Sie unter diesem Link.

Antrag Mehrbedarf kostenaufwändigere Ernährung (pdf, 138 kB) ReadSpeaker

Stand: August 2019

Mehrbedarf wegen Merkzeichen G/aG

Mit dem Feststellungsbescheid zu Ihrem Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder dem Schwerbehindertenausweis können Sie das Merkzeichen G oder aG nachweisen. Den Mehrbedarf erhalten Personen, die die Rentenaltersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Rechtsgrundlage dafür ist § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Hierunter zählen u.a. auch Antragsteller, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind.

Stand: August 2019

Bestattungsvorsorgevertrag

Dem Wunsch, für die Zeit nach dem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, ist in der Form Rechnung zu tragen, dass die Mittel für eine angemessene Bestattung und Grabpflege erhalten bleiben, die zu diesem Zweck zurück gelegt wurden. Daher darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine Härte ist anzuerkennen, wenn aus den vertraglichen Grundlagen die besondere Zweckbestimmung in Bezug auf Bestattung und/oder Grabpflege hervorgeht und eine Absicht, das Vermögen zur Erlangung von Leistungen zu mindern, nicht unterstellt werden kann.

Für die Bestattungsvorsorge, welche die Bestattung und die Grabpflege umfasst, wird eine Vereinbarung mit einem Bestatter getroffen. Als angemessen gilt hier eine Vermögensdisposition in Höhe von 7.000 Euro je versicherter Person.

Hinweis 1:

Auch wenn bereits Vermögen bis zur Vermögensfreigrenze in Höhe von 5000 Euro bei Einzelpersonen vorhanden ist, ist daneben ein bereits abgeschlossener Bestattungsvorsorgevertrag in angemessener Höhe geschütztes Vermögen.

Hinweis 2:

Sozialhilferechtlich notwendig ist nur eine Absicherung, entweder Bestattungsvorsorgevertrag oder Sterbeversicherung bzw. Sterbekasse.

Stand: Juli 2019

Haftpflichtversicherung

Privathaftpflichtversicherungen sind bei Einzelpersonen grundsätzlich angemessen, wenn der jährliche Beitrag 60 Euro nicht übersteigt. Die Berücksichtigung der monatlichen Pauschale von 5 Euro (60 Euro auf 12 Monate verteilt) erfolgt im Rahmen einer Einkommensbereinigung.

Hinweis:

Soweit kein Einkommen vorhanden ist, kann eine Berücksichtigung der Privathaftpflichtversicherung nicht erfolgen.

Stand: Juli 2019

Hausratversicherung

Beiträge für eine angemessene Hausratversicherung sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Wert des vorhandenen Hausrats sollte der Versicherungssumme entsprechen. Zu beachten ist, dass die Hausratversicherung im Versicherungsfall nicht den Zeitwert, sondern den Wiederbeschaffungswert der zerstörten Gegenstände ersetzt.

Als Richtwert gelten bis zu 650 Euro Versicherungssumme pro Quadratmeter der tatsächlichen Wohnfläche, maximal jedoch für

1 Person 50 Quadratmeter = 32.500 Euro

2 Personen 65 Quadratmeter = 42.250 Euro.

Diese Werte können auch für Wohngemeinschaften berücksichtigt werden, sofern jeder Bewohner beziehungsweise die Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Mietvertrag hat.

Die maximal anzuerkennende Versicherungssumme wird auf 65.000 Euro begrenzt (Abweichungen im Einzelfall mit besonderer Begründung möglich). Bei einer Versicherungssumme von 650 Euro pro Quadratmeter wird die Versicherung in aller Regel keine Unterversicherung annehmen und den Wiederbeschaffungswert der zu ersetzenden Gegenstände voll anerkennen.

Achtung:

Glasbruch-, Fahrraddiebstahl- und Elektrogeräteversicherungen sind bei einigen Versicherungen im Rahmen der grundlegenden Risiken eines Durchschnittshausrats ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Gesonderte Versicherungsbeiträge für diese Risiken sind nicht anzuerkennen. Unwetterschäden gehören zum Schutzumfang einer üblichen Hausratversicherung. Die gesonderte Versicherung von Elementarschäden (Überschwemmung, Lawinen, Erdbeben etc.) wird allgemein für das Stadtgebiet Essen derzeit als nicht notwendig angesehen und daher nicht anerkannt.

Stand: Juli 2019

Sterbegeldversicherung

Es ist eine Versicherungssumme in Höhe von bis zu 5000 Euro je versicherter Person möglich. Die Berücksichtigung des monatlichen Beitrages erfolgt im Rahmen einer Einkommensbereinigung. Die Versicherungssumme darf erst zum Zeitpunkt des Todes fällig werden, es muss sich um eine reine Sterbegeldversicherung handeln.

Hinweis 1:

Soweit kein Einkommen vorhanden ist, können die monatlichen Beiträge in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt werden. Die Sterbegeldversicherung muss in diesem Fall vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen worden sein.

Hinweis 2:

Auch wenn bereits Vermögen bis zur Vermögensfreigrenze in Höhe von 5000 Euro bei Einzelpersonen vorhanden ist, ist der Abschluss einer Sterbegeldversicherung in angemessener Höhe möglich. Die Berücksichtigung des monatlichen Beitrages kann im Rahmen der Einkommensbereinigung oder als zusätzlicher Bedarf erfolgen, siehe Ausführungen oben.

Hinweis 3:

Sozialhilferechtlich notwendig ist nur eine Absicherung, entweder Bestattungsvorsorgevertrag oder Sterbeversicherung beziehungsweise Sterbekasse.

Stand: Juli 2019

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