Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die gesetzlich festgelegte Altersgrenze noch nicht erreicht haben, können Grundsicherungsgeld beziehen, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Grundsicherungsgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.
Das Grundsicherungsgeld umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Darüber hinaus können einmalige Leistungen als Darlehen in Geld- oder Sachleistung erbracht werden, für:
- die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie für die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungsberechtigte können, beim Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen, Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) haben.