Die Ausübung der Heilkunde ist grundsätzlich staatlich anerkannten (approbierten) Ärztinnen*Ärzten vorbehalten. Für die Ausübung der Heilkunde ohne Approbation ist eine Erlaubnis als Heilpraktiker*in nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich.
Meldeverpflichtung
gemäß § 1a Gesundheitsfachberufegesetz NRW (GBerG NRW)