Abkopplung von Flächen vom Kanalnetz und die Versickerung des anfallenden Regenwassers werden durch gesetzliche Vorgaben geregelt, in Nordrhein-Westfalen durch das Landeswassergesetz (LWG). Der § 49 Absatz 4 LWG schreibt die Freistellung von der Überlassungspflicht vor. Dies bedeutet, dass die Stadt Essen mit der Abkopplung vom Kanalnetz einverstanden sein muss. Die Koordinierungsstelle Entwässerung im Fachbereich Wasserwirtschaft ist Ansprechpartner und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Freistellung von der Überlassungspflicht.