Deutsche
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Deutsche*r im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem der anderen EU-Mitgliedsstaaten eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wahlberechtigt sind darüber hinaus alle im übrigen Ausland lebenden volljährigen Deutschen, sofern sie
- nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Unionsbürger
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Staatsangehörige*r eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.