Übersicht über erlaubtes und verbotenes Verhalten nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes

Nach den Begriffsbestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind:

Kinder

Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.

Jugendliche

Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Personensorgeberechtigte

Personen, denen allein oder mit anderen Personen gemeinsam nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht (leibliche oder Adoptiveltern).

Erziehungsbeauftragte

Personen über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit personensorgeberechtigten Personen Erziehungsaufgaben wahrnehmen, oder ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreuen (Lehrer, Jugendpfleger, Personal von Jugendeinrichtungen, aber auch volljährige Geschwister oder andere Personen mit einer Vollmacht der Eltern).

Hinweis

Die Personensorgeberechtigten und Erziehungsbeauftragten sind in keiner Weise verpflichtet, den ihnen anvertrauten Minderjährigen Verhaltensweisen zu gestatten, die nach dem Jugendschutzgesetz zulässig wären. Die letzte Entscheidungskompetenz über das Verhalten von Minderjährigen ist immer diesem Personenkreis vorbehalten. Sie tragen diese Verantwortung bis zur Volljährigkeit der anvertrauten Personen.

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