Unter Vermarktung versteht man: Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken.
Alle besonders geschützten Tiere und Pflanzen unterliegen dem Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde Ausnahmen erteilen, wenn die rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann.
Für alle Tiere und Pflanzen, die im Anhang A der EG-Verordnung 338/97 aufgeführt sind und vermarktet werden sollen, ist die Ausstellung einer Vermarktungsgenehmigung notwendig.
Die EG-Vermarktungsbescheinigung ist als eine Art Ausweis für das jeweilige Tier oder Pflanze anzusehen. Diese Bescheinigung muss bei einem eventuellen Verkauf oder einer Weitergabe mit an den neuen Besitzer ausgehändigt werden. Auch bei Transporten von Tieren oder Pflanzen ist diese Bescheinigung mit zu führen.
Unten finden Sie den entsprechenden Antrag zur Ausstellung von EG-Vermarktungsbescheinigungen zum Ausdrucken.