Naturdenkmalschutz

Gemäß § 28 Bundesnaturschutzgesetz sind Naturdenkmäler Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. In Essen sind Bäume, Hecken, Kletterpflanzen, Quellen, Findlinge und geologische Wände als Naturdenkmäler ausgewiesen.

Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind verboten.

Näheres ist für Essen in folgenden Rechtsvorschriften geregelt:

  • Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Stadtgebiet Essen vom 24.03.1975 (Es sind nur noch die Naturdenkmäler 12, 71, 81, 84 und 92 geschützt.)
  • Landschaftsplan Essen vom 06.04.1992
  • Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen für das Gebiet der Stadt Essen vom 30.10.2020

Die Naturdenkmäler pflanzlicher Art (Bäume, Hecken, Kletterpflanzen) werden von der Unteren Naturschutzbehörde und nicht von den Grundstückseigentümer/inne/n gepflegt.

Eine Karte entsprechend § 50 Landesnaturschutzgesetz NRW, in der alle Naturdenkmäler eingetragen sind, ist im nebenstehenden Link "Karte der Naturdenkmäler in Essen" zu finden. Außerdem sind die Vorschläge für neue Naturdenkmäler nachrichtlich vermerkt.

Die Naturdenkmalverordnung für den Innenbereich wurde 2020 aktualisiert. Die Aktualisierung der Naturdenkmäler im Außenbereich wird durch die Neuaufstellung des Landschaftsplans der Stadt Essen erfolgen.

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