Gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz, § 39 Landesforstgesetz oder § 1a Baugesetzbuch sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Eingriffe in geeigneter Weise wieder auszugleichen (Eingriffsregelung). Eingriffe sind zum Beispiel Bauvorhaben oder die Beseitigung (Umwandlung) von Wald. Die Eingriffsregelung stellt also sicher, wenn Natur und Landschaft durch Eingriffe beeinträchtigt werden, dass dann an anderer Stelle Natur und Landschaft durch naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Waldersatz aufgewertet werden.
Gemäß § 34 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz NRW sind die Flächen, für die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Waldersatz festgesetzt worden sind, ab einer Größe von 500 Quadratmetern in ein Verzeichnis einzutragen.
In der Karte „Eingriffs-/ Ausgleichskataster“ werden alle verbindlich einem Eingriff zugeordnete Ausgleichsflächen einschließlich Waldersatz dargestellt. Die Karte enthält auch Flächen, die noch keinem Eingriff zugeordnet sind, die aber für eine naturschutzfachliche Aufwertung einschließlich Aufforstung geeignet sind und auf denen es öffentlich-rechtlich zulässig und privatrechtlich möglich ist, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Waldersatz durchzuführen; neben den Flächen des Ersatzflächenpools der Stadt Essen sind dies Ersatzflächenpools beziehungsweise Ökokonten von Dritten.