Gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz, § 39 Landesforstgesetz oder § 1a Baugesetzbuch sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft in geeigneter Weise wieder auszugleichen (Eingriffsregelung). Eingriffe sind zum Beispiel Bauvorhaben oder die Beseitigung (Umwandlung) von Wald. Die Eingriffsregelung stellt also sicher, wenn Natur und Landschaft durch Eingriffe beeinträchtigt werden, dass dann an anderer Stelle Natur und Landschaft durch naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Waldersatz aufgewertet werden.
Der Ersatzflächenpool der Stadt Essen enthält Flächen, die für eine naturschutzfachliche Aufwertung einschließlich Aufforstung geeignet sind und auf denen es öffentlich-rechtlich zulässig und privatrechtlich möglich ist, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Waldersatz durchzuführen. Die Maßnahmen werden bei Bedarf von der Unteren Naturschutzbehörde einem Eingriff als Ausgleich zugeordnet. Die Flächen stehen im Eigentum der Stadt Essen